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Daraufhin wurde der Fall zu den Akten gelegt und die Schadensersatzforderung des Radfahrers abgewiesen (LG Osnabrück, Az.: 2 O 33/04).
Katze auf der Straße: Bremsen oder nicht? Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze gebremst werden. Anders als auf freier Strecke, wo der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abzuwägen hat. Im Ort aber muss niemand eine Katze überfahren, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Paderborn (Az: 5 S 181/00). Eine Autofahrerin im ostwestfälischen Bredenborn war auf ihren Vordermann aufgefahren, nachdem der wegen einer Katze gebremst hatte. Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der Frau zur Regulierung des Schadens von 10.000 Mark. Gerade in ländlich strukturierten Orten müsse man ständig mit Haustieren auf der Strasse rechnen.
Einbruch durch die Katzenklappe Eine Katzenklappe, die den geliebten Tieren Tag und Nacht den Zugang zu Haus und Garten gewährt, kann eine genauso praktische wie teure Lösung darstellen. Besonders, wenn man Opfer eines Einbruchs wird. Weil nämlich Einbrecher eine Katzenklappe nutzten, um den nicht arretierten Fenstergriff zu öffnen, musste die Hausratversicherung in einem konkreten Fall wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nur für einen geringen Teil des Schadens aufkommen (AG Dortmund, Az.: 433 C 10580/07).
Kratzer im Lack durch Nachbars Katze: Wer zahlt? Die Beweislast für Lack- und Karosserieschäden liegt grundsätzlich beim Autohalter! In einem konkreten Fall verdächtigte ein Fahrzeugbesitzer die Katze seines Nachbarn, Kratzer auf seinem Autodach hinterlassen zu haben, denn dort war ihr Lieblingsplatz, an dem sie viel Zeit verbrachte. Einen ausreichenden Beweis hatte er allerdings nicht. Deshalb verweigerte ihm das angerufene Gericht den Schadensersatz.
Katzenliebe und Mieterpflichten Auch Samtpfoten brauchen frische Luft. Katzenbesitzer sollten es aber mit dem Auslauf ihrer Tiere nicht zu weit treiben. So wie eine Katzenbesitzerin, die sogar ein Katzennetz auf dem Balkon ihrer Mietwohnung anbrachte, damit ihre vierbeinige Mitbewohnerin beim Frische-Luft-Schnappen nicht abstürzt. Doch damit war die Vermieterin gar nicht einverstanden und verlangte die Entfernung dieser Holzlatten-Netz-Konstruktion. Zu Recht, wie auch das Gericht befand. Zwar pochte die Mieterin darauf, dass ein solches Netz zur sicheren Katzenhaltung benötigt werde, doch dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Vielmehr erkannte es eine bauliche Veränderung und damit einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung. Das Netz musste also weg (AG Neukölln, Az.: 10 C 456/11)!
Gut zu wissen ist auch, dass unter Umständen kein Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung besteht, wenn zu viele Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden und dadurch Schäden entstehen. In diesem Fall kann die Leistungsübernahme aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache ausgeschlossen sein.
Die Haftpflichtversicherung der Katzenfreundin weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Ihre Begründung, der auch die angerufenen Richter im konkreten Fall folgten: Die Wohnung sei durch die Anzahl der Tiere übermäßig genutzt und beansprucht worden (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 W 72/13).
Nur zwei Katzen erlaubt Wer frei lebende Katzen hält, die regelmäßig draußen auf Jagd gehen, muss darauf achten, dass er maximal zwei der wilden Stubentiger halten darf. In einem konkreten Fall hatten sich die Nachbarn über den Dreck in ihren Gärten beschwert, der von vier frei laufenden Katzen verursacht wurde. Die Richter entschieden, dass dieser Dreck nicht zumutbar sei und selbst für ländliche Gegenden zu viel war. Der Katzenliebhaber musste daraufhin zwei der Tiere abschaffen (LG Lüneburg, Az.: 4 S 48/04).
Katzenfüttern im Hof verboten Die zuständige Kommune kann sogar verbieten, Katzen im Hof des Hauses zu füttern. Zumindest, wenn sich andere Nachbarn dadurch gestört fühlen oder die begründete Angst haben, dass durch den Geruch des Katzenfutters Ratten angelockt werden könnten. D In einem konkreten Fall fütterte die Besitzerin mehrerer Katzen die Tiere im Hof, weil Katzen und Fressnapf ihre kleine Küche blockierten. Keine gute Idee, wie die Behörde zu Recht befand (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 A 12111/00.OVG).
Quelle: ARAG-Versicherung |
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© Ulrich Simons |
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