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"Journalismus heißt, etwas zu drucken, von dem jemand will, dass es nicht gedruckt wird. Alles andere ist Public Relations."
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Ulrich Simons

Ulrich Simons
Redakteur (1987 bis 2019)
Fotojournalist (seit 1976)
Letzter Blogger vor der Grenze (ab 2019)

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01. September 2019

Tempo 30 in Aachen:
Verkehrsberuhigung bis zum Stillstand

Die Idee der Grünen mit Tempo 30 in der gesamten Aachener Innenstadt hatte einen gewissen Charme, dem auch ich zunächst erlegen bin. Bis ich angefangen habe nachzurechnen. Dann stößt man auf eine gewisse Hinterfotzigkeit und kommt zu einem ziemlich ärgerlichen Ergebnis.

Das Problem beginnt damit, dass sich Auto-, Motorrad-, Fahrradfahrer und demnächst auch noch E-Scooter-Piloten die Straße überall da teilen müssen, wo keine Radwege ausgewiesen sind. Und wenn keine Busspuren vorhanden sind, mischt der ÖPNV in der Gemengelage auch noch mit.
(In dem Zusammenhang wäre es ganz interessant mal zu erfahren, warum es in Aachen Radwege gibt, die baulich als solche angelegt sind, für die aber keinerlei Benutzungszwang besteht, weil sie nicht mit dem bekannten blauen, runden Schild als Radwege deklariert sind. Weiter unten dazu mehr.)

Überall dort, wo sich Verkehrsteilnehmer unterschiedlich schnell auf der selben Verkehrsfläche in die gleiche Richtung bewegen, kommt es zwangsläufig zu Überholvorgängen. Und über die sagt der zuständige Paragraph 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Satz 2 u.a.:

" ... Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt."

Sinnvoller Hintergrund: Der Überholvorgang soll sich nicht wie bei den beliebten "Elefantenrennen" auf der Autobahn endlos lange hinziehen, erst recht nicht, wenn Gegenverkehr zu erwarten ist.

"Wesentlich höher" ist in der StVO nicht näher beschrieben, bedeutet in der Praxis aber einen Geschwindigkeitsüberschuss in der Größenordnung von 20 km/h. Das heißt: Jeder Radfahrer, der mit 10 km/h oder mehr durch die Stadt schleicht, darf nicht mehr überholt werden, weil ein ordnungsgemäßer Überholvorgang zwangsläufig zu einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit führen würde.

Ergebnis: Der Autoverkehr würde nicht auf 30 km/h, sondern fast bis zum Stillstand heruntergebremst, weil die Radfahrer plötzlich das Maß aller Dinge sind und der Rest der Welt, inklusive Busse, nur noch hinter ihnen herkriecht.

Da wäre es vielleicht wirklich einfacher, rund um die Innenstadt einen Zaun zu ziehen und überall Spielstraßen-Schilder aufzustellen. Aber dann nicht wieder jammern, wenn die betuchte Klientel zum Einkaufen nach Maastricht, Köln oder Düsseldorf fährt.

 

Zwei Radwege -
und benutzen muss man keinen von beiden

Völlig meschugge: Zwei Radwege an der Aachener Siegelallee nebeneinander - benutzen muss man als Radfahrer(in) keinen von beiden. Der alte rechte Radweg zwischen dem Parkstreifen und den Bäumen ist keiner mehr, weil das entsprechende Schild fehlt*, und für den Schutzstreifen links von der Parkreihe besteht laut StVO grundsätzlich kein Benutzungszwang**, allenfalls im Rahmen des Rechtsfahrgebotes.

 

Ulrich Simons - Fahrradwege an der Siegelallee

Der Doppel-Radweg an der Siegelallee. Radfahrer(innen) können einen von beiden benutzen, müssen aber nicht. // Foto: Ulrich Simons

Warum hat man den alten Radweg nicht zurückgebaut und zum Parkstreifen umgewidmet?
Warum hat man danach nicht den neuen Schutzstreifen unter Einbeziehung des alten Parkstreifens breiter gemacht, damit Radfahrer(innen) besser vor aufklappenden Autotüren geschützt sind?

Tja, Leute - wir sind in Aachen. Und irgendwo ist da immer Karneval.

Wer eine andere Erklärung hat, kann mir ja mal eine Mail schicken. (Blauer Knopf links)

 

* Soweit ein Radweg baulich erkennbar ist, jedoch nicht mit einem der einschlägigen Verkehrszeichen eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet ist, ist er ein Radweg ohne Benutzungpflicht. Dann dürfen Radfahrer ihn benutzen, sie können aber auch auf der Fahrbahn fahren.

** Schutzstreifen sind Radverkehrsanlagen, die mit Zeichen 340 (Leitlinie, eine unterbrochene dünne Markierung, sogenannter Schmalstrich) und dem Sinnbild Fahrrad auf der Fahrbahn markiert werden. Eine ausdrückliche Benutzungspflicht von Schutzstreifen ist in der Straßenverkehrsordnung nicht gegeben.

 

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Bei Fallversuchen am Eiffelturm in Paris aus 57 Metern Höhe (1. Etage) gingen die Fahrradhelme kaputt. Die Pudelmützen blieben heil.

 

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© Ulrich Simons
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