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Die Wintergarderobe hängt noch in den Läden, und für viele Einzelhändler geht es inzwischen ums nackte Überleben. Gut, wenn man wenigstens einen kulanten Vermieter hat. Einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Teiles der Miete hat man im Lockdown offenbar nicht. Die Urteile der Gerichte sind widersprüchlich. // Foto: unsplash.com / Jordan Nix |
04. März 2021
Miete in Zeiten des Lockdowns:
Karlsruhe knallhart, Dresden 50 Prozent
Während sie in Berlin ungeachtet der steigenden Inzidenzzahlen wieder Dinge ausgeheckt haben, die kein Mensch versteht und die ihnen spätestens in 14 Tagen auf die Füße fallen, vertritt wenigstens die Justiz einen klaren Zickzack-Kurs, wie man an den beiden folgenden Beispielen sehen kann. Zwei aktuelle Corona-Urteile aus dem Pressedienst der Arag-Versicherung:
Volle Mietzahlung trotz Lockdowns
Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im Corona-Lockdown für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nicht ohne Weiteres aussetzen oder reduzieren. Hierfür müssen besondere Einzelfallumstände vorliegen, die zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 7 U 109/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Karlsruhe.
Halbe Miete wegen Lockdowns
Ein Einzelhändler, der sein Geschäft aufgrund coronabedingter Schließungsanordnung nicht öffnen durfte, muss für sein Ladenlokal nur 50 Prozent der Kaltmiete zahlen. In solchen Fällen sei von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen, die eine Mietzinsanpassung erforderlich mache, um die Belastungen zu teilen, lautete die entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 5 U 1782/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Dresden.
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