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Ulrich Simons

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Redakteur (1987 bis 2019)
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Müllabfuhr

Müllwerker im Einsatz haben schon genug um die Ohren und können sich nicht in jedem Augenblick absolut verkehrsgerecht verhalten. Vorbeifahrende Autofahrer müssen sich darauf einstellen und ihre Geschwindigkeit entsprechend drosseln, so dass sie jederzeit anhalten können. Bei einem Unfall trifft sie ansonsten immer ein Mitverschulden. // Foto: Archiv Ulrich Simons

 

21. Februar 2024

Bundesgerichtshof urteilt:
Müllwerker sind nicht alles schuld

Wenn ein Müllwerker bei der Arbeit einer vorbeifahrenden Autofahrerin einen leeren Container so vors Auto schiebt, dass es zur Kollision kommt, trifft die Autofahrerin eine Mitschuld, wenn diese ihre Geschwindigkeit nicht der Situation angepasst hatte. (Gilt natürlich auch für Autofahrer.)

Dies hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einem aktuellen Urteil (Az.: VI ZR 77/23) entschieden.

 

Was war passiert?

Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes war mit ihrem Dienstfahrzeug im Begegnungsverkehr an einem Fahrzeug der Müllabfuhr vorbeigefahren, das mit laufendem Motor, laufender Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage in der Straße stand.

Dabei war es zu einer Kollision des Pflegedienst-Fahrzeuges mit einem Müllcontainer gekommen, den einer der Müllwerker hinter dem Müllabfuhrfahrzeug quer über die Straße geschoben hatte.

Der Pflegedienst-Betreiber wollte daraufhin von der Müllabfuhr die Reparaturkosten für sein Auto ersetzt haben.

 

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht Hannover gab der Klage mit Urteil vom 01. August 2022 (Az 12 O 103/21) teilweise statt. Danach müssen sich die beiden Unfallbeteiligten die Reparaturkosten im Verhältnis 50:50 teilen. Der Pflegedienst war daraufhin in die Berufung gegangen.

Das Oberlandesgericht Celle als nächsthöhere Instanz behielt das Urteil des Landgerichtes zwar tendenziell bei, setzte allerdings mit Urteil vom 15. Februar 2023 (Az 14 U 111/22) die Haftungsquote mit 75 (Müllabfuhr) : 25 (Pflegedienst) neu fest. Es ging davon aus, dass der Fahrerin des Pkw kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung anzulasten sei.

Daraufhin legte der Müllentsorger Revision beim Bundesgerichtshof ein. Folge: Das 75:25-Urteil des Berufungsgerichtes wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Celle zurückverwiesen.

 

Begründung des Bundesgerichtshofes

Der Klägerin (Altenpflegedienst) steht gegen den Beklagten als Halter des Müllfahrzeuges ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG zu, da das Fahrzeug der Klägerin "bei dem Betrieb" des Müllabfuhrfahrzeugs beschädigt worden ist.

Die Gefahr, die von einer gerade entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, sei dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs zuzurechnen.

Bei der Entscheidung über die Haftungsverteilung hat das Berufungsgericht zu Recht dem Müllwerker einen schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen, weil er hinter dem Müllabfuhrfahrzeug einen Müllcontainer quer über die Straße schob, ohne auf den Verkehr und das Fahrzeug der Klägerin zu achten, welches für ihn - hätte er den Müllcontainer nicht vor sich hergeschoben - erkennbar gewesen wäre.

Allerdings sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch der Altenpflegerin als Fahrerin des Pkw ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorzuwerfen. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung:

"Das Hauptaugenmerk der mit dem Holen, Entleeren und Zurückbringen von Müllcontainern befassten Müllwerker ist auf ihre Arbeit gerichtet, die sie überwiegend auf der Straße und effizient, das heißt in möglichst kurzer Zeit und auf möglichst kurzen Wegen, zu erledigen haben.

Wer an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifährt, das erkennbar im Einsatz ist, darf daher nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen. Er muss damit rechnen, dass Müllwerker plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortreten und unachtsam einige Schritte weiter in den Verkehrsraum tun, bevor sie sich über den Verkehr vergewissern.

Auf diese typischerweise mit dem Einsatz von Müllabfuhrfahrzeugen verbundenen Gefahren hat der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer sein Fahrverhalten einzurichten.

Lässt sich ein ausreichender Seitenabstand zum Müllabfuhrfahrzeug, durch den die Gefährdung eines plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerkers vermieden werden kann, nicht einhalten, so ist die Geschwindigkeit gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO so weit zu drosseln, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann."

Diesen Anforderungen genügte die vom Berufungsgericht festgestellte Fahrweise der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht. Bei einem Seitenabstand von maximal 50 Zentimetern zum Müllabfuhrfahrzeug war die Ausgangsgeschwindigkeit von 13 km/h zu hoch, als dass die Fahrerin das Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen hätte bringen können.

 

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© Ulrich Simons
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