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"Journalismus heißt, etwas zu drucken, von dem jemand will, dass es nicht gedruckt wird. Alles andere ist Public Relations."
George Orwell

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Ulrich Simons

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Fotojournalist (seit 1976)
Redakteur (1987 bis 2019)
Letzter Blogger vor der Grenze (ab 2019)

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Wiederholung vom 26. November 2021

Black Friday:
Super-Deals und Fake-Angebote

Deutschland ist im vorweihnachtlichen Jagdfieber! 37 Prozent der Deutschen planen laut Statista am kommenden Cyber-Wochenende online auf Schnäppchenjagd zu gehen. Im stationären Einzelhandel wollen allerdings nur elf Prozent der Befragten auf Einkaufstour gehen. Dabei geben die meisten Rabattjäger zwischen 100 und 300 Euro aus.

Auch wenn die Online-Umsätze in den USA, dem Herkunftsland von Black Friday und Cyber Monday, mit rund 20 Milliarden US-Dollar um ein Vielfaches höher liegen als in Deutschland, wird sich das Wochenende auch für heimische Shops lohnen. Bereits letztes Jahr wurden Ausgaben für Online-Einkäufe am Cyber-Wochenende von 3,7 Milliarden Euro prognostiziert.

Kein Wunder, dass dieses Marketing-Spektakel einige Shopper zu vorschnellen und unüberlegten Kaufentscheidungen verleiten wird. Was bei einem eventuellen Umtausch der reduzierten Ware zu beachten ist und auf welche Tricks man im Kaufrausch nicht hereinfallen sollte, verraten die Experten der ARAG-Versicherung.



Leere Preis-Versprechen

Sie warnen vor allzu blauäugigen Käufen: Bei extrem hohen Rabatten sollten Sie sich den Preis besonders gut anschauen. Um den Deal richtig einordnen zu können, ist es hilfreich, den üblichen Marktpreis zu kennen.

Preissuchmaschinen im Internet können beim Vergleich helfen. Sehr hohe Preisnachlässe ergeben sich oft dadurch, dass das vermeintliche Schnäppchen und die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Händlers gegenübergestellt werden. Doch die UVP ist selten der Endpreis, den der Handel für ein Produkt aufruft.



Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Stimmt das?

Ob online oder im Kaufhaus: Am Black Friday winken tolle Schnäppchen. Oft sind die rabattierten Waren mit dem Hinweis versehen, dass diese vom Umtausch ausgeschlossen seien.

Das ist nach Angaben der ARAG-Experten aber nicht ganz richtig. Der Händler muss Ware zurücknehmen, wenn sie fehlerhaft ist – egal ob reduziert oder nicht. Wenn eine Preisreduzierung allerdings ausdrücklich mit "Ware mit kleinen Fehlern“, „2. Wahl“ oder „Fehlfarben“ begründet wird, können Sie sich später nicht auf diesen Fehler an der Ware berufen.



Nachbesserung ist möglich

Wenn Sie fehlerhafte Ware reklamieren, können Sie auch bei Gegenständen, die zu einem reduzierten Preis gekauft wurden, bis zu zwei Jahre nach dem Kauf Nachbesserung verlangen. Möglich ist eine solche Nachbesserung, indem der Händler die Ware repariert beziehungsweise reparieren lässt oder die Ware neu liefert. Alternativ ist auch denkbar, dass der Verkäufer den Kaufpreis noch einmal mindert.



Kein Recht auf Umtausch

Gekauft ist gekauft! Es gibt nach Angaben der ARAG Experten kein generelles Rückgaberecht. Ein Händler muss einmal verkaufte, mangelfreie Ware nicht zurücknehmen. Manche tun es trotzdem. Sie kommen ihren Kunden entgegen und nehmen Ware zurück, etwa weil sie eine gute Kundenbeziehung nicht gefährden wollen.



Hier darf trotzdem umgetauscht werden

Von der Regel gibt es aber auch Ausnahmen. Wenn Sie im Online-Shop kaufen, haben Sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, egal, welchen Grund Sie für die Rücksendung haben. Es reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs vor Fristablauf.

Bei der 14-Tages-Frist zählt übrigens jeder Tag. Sonn- und Feiertage werden mitgerechnet. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.

Es gibt aber auch Ausnahmen von der Ausnahme. Das sind zum Beispiel schnell verderbliche Lebensmittel, extra für Sie angefertigte Waren und Musik-CDs und DVDs, bei denen die Versiegelung entfernt wurde. Achten Sie bei der Rücksendung darauf, dass die Ware einwandfrei ist. Sonst kann der Händler möglicherweise einen Wertersatz von Ihnen fordern.

 

Darf man Apps umtauschen ?

Überlegen Sie sich gut, wenn Sie am Black Friday eine App kaufen. Zwar gilt das Widerrufsrecht grundsätzlich auch beim Kauf von unkörperlichen digitalen Inhalten, wie etwa Apps oder Software; der Händler kann das Widerrufsrecht aber laut Gesetz mit Zustimmung des Käufers zum Erlöschen bringen, was viele Anbieter auch tun.

Manche Anbieter bieten dennoch eine kostenlose Stornierung innerhalb einer bestimmten Frist an. Die Einzelheiten stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Eine fehlerhafte App muss der Verkäufer dagegen umtauschen, denn Sie haben auch hier einen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren. Haben Sie versehentlich eine falsche App geladen, schlagen die ARAG Experten vor, versuchsweise mit dem Kundenservice zu verhandeln und den Umtausch genau zu begründen.



Unseriöse Angebote erkennen

Das größte Schnäppchen, der tiefste Preis, der einzigartige Rabatt, Top-Preise ohne Ende – es winken nicht nur großartige Angebote, sondern auch einige unseriöse Deals.

Doch Sie können unseriöse Online-Händler oft schon an ihrem Internetauftritt erkennen: Es tauchen ungewöhnliche Schreibweisen oder gar Rechtschreibfehler auf, es fehlt ein Impressum oder es fehlen Angaben zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine Widerrufsbelehrung.

Achten Sie auf die Bezahlung. Hier sollte keine Vorkasse geleistet werden, sondern per Lastschrift, auf Rechnung oder mit Bezahldiensten wie z.B. PayPal bezahlt werden. Auf keinen Fall sollten Sie sich unter Druck setzen lassen, weil angeblich nur noch wenige Teile verfügbar sind oder sich gleichzeitig zig andere Kunden dieses Produkt ansehen.

 

Quelle: ARAG Pressedienst

 

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© Ulrich Simons
Redakteur (1987-2019) - Fotojournalist - Blogger

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